(Partei)politische Betätigung von gemeinnützigen Vereinen

Vereine, die sich für die Allgemeinheit engagieren und deshalb als gemeinnützig anerkannt sind, werden aufgrund dieser Anerkennung steuerlich begünstigt. Die politische Betätigung eines Vereins oder der Ausschluss bestimmter Personen kann jedoch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. In unserer Serie zum Thema „Vereine, politisches Engagement und Gemeinnützigkeitsrecht” behandeln wir die verschiedenen Aspekte und Fragestellungen.

Unser erster Beitrag zur Einführung in den gemeinnützigen Verein und die Relevanz der Frage nach politischer Betätigung findet sich hier.

Im zweiten Beitrag geben wir zunächst einen Einblick in die Frage, was die Rechtsprechung unter politische Betätigung versteht (I.), klären, was es mit dem Gebot der parteipolitischen Neutralität auf sich hat (II.), und grenzen diese von allgemeinpolitischen Aktivitäten (III.) ab.

I. Einführung: Politische Betätigung

Unter politischer Betätigung versteht der Bundesfinanzhof die

„Einflussnahme auf die politische Willensbildung“ und die „Gestaltung der öffentlichen Meinung“
BFH, Urteil vom 10.1.2019 – V R 60/17, NJW 2019, 877, 878 Rn. 16

Dazu zählen zum einen parteipolitische Betätigungen – also alles, was typischerweise auch eine Partei tun würde – und zum anderen alle weiteren, parteineutralen politischen Aktivitäten. Es sind also alle Tätigkeiten erfasst, die sich mit tages- oder allgemeinpolitischen Themen oder Vorgängen befassen und auf eine Beeinflussung der Willens- und Meinungsbildung politischer Parteien oder der Bevölkerung gerichtet sind.

II. Parteipolitische Betätigung

Gemeinnützige Körperschaften dürfen keine Partei unterstützen oder bekämpfen. Das heißt, sie dürfen nach Gemeinnützigkeitsrecht, Parteigesetz und Steuerrecht keine parteipolitischen Ziele verfolgen. Denn ein parteipolitisches Engagement verhindert die Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 AO) und richtet sich stattdessen auf einzelne staatsbürgerliche Interessen (§ 24 AO). Jegliche Parteipolitik ist daher gemeinnützigkeitsschädlich.

Eine parteipolitische Betätigung kann beispielsweise sein:

  • Spendensammlung für eine Partei,
  • Wahlaufrufe oder Werbung für bestimmte Parteien oder deren Spitzenpersonen.
  • Bekämpfung einer erlaubten Partei

III. Abgrenzung zu allgemeinpolitischen Aktivitäten

Aufrufe zu Demonstrationen gegen Rechtsextremismus können dagegen zulässige allgemeinpolitische Betätigung sein. Wird jedoch klar, dass sich die Veranstaltung primär gegen eine bestimmte Partei richtet, kann dies als parteipolitische Einflussnahme gewertet werden und die Gemeinnützigkeit gefährden. Die Abgrenzung zwischen parteipolitischer Einflussnahme und allgemeinpolitischer Betätigung ist oft fließend und kann von den Finanzämtern unterschiedlich bewertet werden.

Allgemeinpolitische Aktivitäten, die sich nicht gezielt gegen eine einzelne Partei richten, können beispielsweise sein:

  • eine Demonstration gegen Rassismus,
  • ein offener Brief zur Förderung kultureller Vielfalt,
  • eine Kampagne für den Schutz der Demokratie.

Eine (parteineutrale) politische Betätigung ist außerdem nur zulässig, wenn sie nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Prinzipien verstößt.

IV. Ausblick

In unserem nächsten Beitrag werden wir deshalb auf die roten Linien im Gemeinnützigkeitsrecht eingehen.