Scheinselbstständigkeit von Schauspieler:innen

Gericht hat mit Urteil vom 08.11.2019 beschlossen, dass es sich bei dem Vertrag zwischen dem Theater und der Schauspielerin nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnishandelt.

SG Gotha, Urteil vom 08.11.2019

Das Sozialgericht Gotha hat uns mit Urteil vom 08.11.2019 – Aktenzeichen S 50 KR 3472/18 Recht gegeben. Eine freischaffende Schauspielerin hatte geklagt, weil die Krankenkasse die Auffassung vertrat, dass ein Theater die Schauspielerin hätte anstellen müssen.

Das Gericht hat beschlossen, dass die Schauspielerin nicht anzustellen war, sondern dass es sich entgegen der Auffassung der Krankenkasse um eine freie Mitarbeiterin handelte. Die Kanzlei Laaser hat das Verfahren in Kooperation mit Rechtsanwalt von Brescius geführt.

Das Gericht führte in den Urteilsgründen aus, dass die Schauspielerin – außer bereits zwei mit dem Vertrag vereinbarten Terminen – nicht verpflichtet war, an weiteren Aufführungen teilzunehmen. Somit unterschied sich dieses Vertragsverhältnis von einem „normalen“ Gastspielvertrag dadurch, dass die Schauspielerin nicht für eine gesamte Saison für Aufführungen verpflichtet wurde und im Rahmen dieser Saison Aufführungstermine annehmen musste, sondern im Einzelfall angefragt wurde, ob sie einen Termin annehmen möchte. Das Theater konnte somit nicht einseitig über

  • Ort,
  • Zeit,
  • Dauer und
  • Art und Weise

der Arbeitsleistung der Schauspielerin entscheiden.

Die Schauspielerin habe zudem ein unternehmerisches Risiko, da sie Termine eben annehmen oder ablehnen könnte.

Stellungnahme

Dieses Urteil ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Es bedeutet jedoch nicht, dass nun pauschal alle Schauspieler:innen freie Mitarbeiter:innen sind. Die Frage, ob ein freies Beschäftigungsverhältnis oder eine Anstellung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung.