Das Bezirksbühnenschiedsgericht Berlin gab unserem Mandanten Recht (BSchG Berlin, Schiedsspruch 4/20 vom 26.04.2021), dass sein Arbeitsverhältnis als Produktionsleiter für Gastspielreisen nicht wegen § 14 I TzBfG befristet war, da er nicht dem künstlerisch tätigen Personal zuzuordnen ist.
Zum Sachverhalt
Die Bühne lud unseren Mandanten zunächst zum Nichtverlängerungsgespräch und sprach daraufhin mit Bezugnahme auf einen Intendantenwechsel die Nichtverlängerung aus. Unser Mandant war als „Künstlerischer Produktionsleiter Gastspiele“ angestellt und für die Reiseleitung, das Tour-Management und für kaufmännisch-organisatorische Fragen zuständig. Diese Tätigkeit übte er seit 9 Jahren an derselben Bühne aus.
Zum Schiedsspruch
Verhältnis Nichtverlängerungs- und Befristungsrecht
Eine Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 61 NV Bühne kann nur dann greifen, wenn überhaupt eine Befristung vorliegt. Der Vertrag läuft in diesem Fall zu einem bestimmten Termin aus, worüber die:der Arbeitnehmer:in mittels Nichtverlängerungsmitteilung informiert wird. Mit anderen Worten: Ist der Vertrag nicht befristet, so läuft auch eine ordnungsgemäß durchgeführte Nichtverlängerung mangels Auslauftermins des Arbeitsvertrages ins Leere.
Keine Rechtfertigung der Befristung mangels künstlerischer Tätigkeit eines Produktionsassistenten
Eben diese Befristung sah das Schiedsgericht im vorliegenden Fall des Produktionsassistenten nicht gegeben. Insofern konnte auch dahinstehen, ob die Nichtverlängerung an sich rechtens war. Das Befristungsregime des NV Bühne stützt sich auf den Ausnahmetatbestand § 14 I S. 2 Nr. 4 TzBfG 1 , wonach für die:den Arbeitgeber:in aufgrund der sog. „Eigenart der Arbeitsleistung“ ein kurzfristiger Bedarf an den Leistungen der:des Arbeitnehmerin:s besteht. Zu diesem Tatbestandsmerkmal zählt grundsätzlich künstlerisch tätiges Personal. Ob eine Arbeitnehmer:in künstlerisch tätig ist, beurteilt sich danach, ob und in welchem Umfang er nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und damit die Umsetzung des Konzepts beeinflussen kann.
Dies war im vorliegenden Fall nach Auffassung des Schiedsgerichtes nicht gegeben. Unser Mandant führte keine Tätigkeit als Solomitglied i.S.d. § 1 II NV Bühne als „Person in ähnlicher Stellung“ wie die dort sonst aufgeführten künstlerischen Berufe aus. Zwar schließt die Tätigkeit eines Produktionsassistenten diese künstlerische Einflussnahme nicht per se aus, allerdings hatte unser Mandant vorliegend keine alleinige Entscheidungsbefugnis und Verantwortung in künstlerischen Fragen.