Gerade im Kultur- und Kreativbereich stellt sich gelegentlich die Frage, ob man ähnliche Projekttitel, ähnliche Bezeichnung der Gruppe oder eines Werks verwenden kann wie andere Akteur:innen in der Szene.
Diese Frage stellt sich auch, wenn identische Zeichenbestandteile lediglich in anderer Reihenfolge verwendet werden: Viele Initiativen, Festivals oder Netzwerke arbeiten mit beschreibenden Zeichenbestandteilen wie „Kunst“, „Theater“, „Tanz“, „Lab“ oder „Collective“.
Das hat strukturelle Gründe. Projekte der freien Szene wollen häufig nicht primär ein klassisches Produkt kennzeichnen, sondern eine künstlerische Haltung, eine Form der Zusammenarbeit oder einen thematischen Zusammenhang sichtbar machen. Begriffe wie „Lab“, „Collective“, „Forum“ oder „Netzwerk“ sollen Offenheit, Kollaboration oder bestimmte Arbeitsweisen kommunizieren.
Deshalb entstehen in der Szene zwangsläufig ähnliche Zeichenstrukturen. Und genau darin liegt üblicherweise aber ein kennzeichenrechtliches Konfliktpotenzial, d.h. die Gefahr einer Verletzung von Marken, Titeln oder anderen geschützten Bezeichnungen.
Wenn aber viele Akteur:innen mit ähnlichen Titeln oder Marken arbeiten, die kaum geeignet sind, auf ein ganz bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Institution hinzuweisen (markenrechtlich heißt das „kennzeichnungsschwach“), stellt sich die Frage, wie weit der Schutzbereich solcher Marken oder Titel tatsächlich reicht – und ob einzelne Akteur:innen solche Szenebegriffe faktisch monopolisieren können sollten.
Die Rechtsprechung beantwortet diese Fragen je nach Konstellation unterschiedlich.
Das Bundespatentgericht hat etwa in der Entscheidung „QUELLGOLD / Goldquell“ eine Zeichenähnlichkeit trotz vertauschter Reihenfolge von Zeichenbestandteilen angenommen. Maßgeblich war dort insbesondere, dass die Zeichen (QUELLGOLD bzw. Goldquell) aus denselben prägenden Bestandteilen (Gold und Quelle) bestanden und der Gesamteindruck trotz Umstellung noch hinreichend ähnlich erschien.
Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Umstellung von Zeichenbestandteilen (BA statt AB) die Verwechslungsgefahr nicht automatisch beseitigen muss.
Demgegenüber hat das Bundespatentgericht in der Entscheidung „panVital / VITAPAN“ trotz identischer Zeichenbestandteile („pan“ und „Vita“) und trotz nur einer Vertauschung der Reihenfolge einen ausreichenden Zeichenabstand angenommen. Entscheidend war dort insbesondere, dass die Zeichen unterschiedlich strukturiert waren und die Umstellung der Bestandteile den Gesamteindruck stärker veränderte.
Die Entscheidungen zeigen damit zunächst einen wichtigen Grundsatz des Markenrechts: Je die Kennzeichnungskraft einer Marke oder eines Titels ist, desto enger ist regelmäßig auch deren Schutzbereich. Gerade bei beschreibenden oder kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteilen können in der Regel deshalb manchmal bereits kleinere Veränderungen ausreichen, um einen ausreichenden Zeichenabstand herzustellen und damit den Vorwurf einer markenrechtlichen Verletzung zurückweisen.
Die Rechtsprechung zeigt allerdings auch die Grenze dieser Argumentation.
In der neueren Entscheidung „blend beauty / BEAUTYBLENDER“ hat das Bundespatentgericht trotz eher schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr angenommen. Die bloße Vertauschung der Zeichenbestandteile reichte dort gerade nicht aus, um den notwendigen Abstand herzustellen.
Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie zeigt: Auch Marken mit eher geringem Schutzumfang können verletzt sein, wenn die Zeichenähnlichkeit insgesamt weiterhin hoch bleibt.
Ob ein ausreichender Zeichenabstand besteht, bleibt also immer eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere:
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
- Zeichenstruktur,
- Reihenfolge der Bestandteile,
- Klangbild,
- zusätzliche Bestandteile,
- sowie der jeweilige Gesamteindruck.
Gerade im Kultur- und Kunstbereich ist diese Differenzierung wichtig. Die freie Szene lebt davon, dass bestimmte Begriffe, Arbeitsweisen und ästhetische Bezüge kollektiv verwendet und weiterentwickelt werden können. Das Markenrecht schützt Kennzeichenrechte – es soll aber nicht dazu führen, dass allgemein gebräuchliche oder kennzeichnungsschwache Szenebezeichnungen einzelnen Akteur:innen exklusiv zugeordnet werden.