Mit der Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) zum 16. Juli 2026 wurde die Tariftreuepflicht deutlich ausgeweitet: Für öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin gilt sie nun grundsätzlich bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Dies hat bei vielen landeseigenen Gesellschaften die Frage aufgeworfen, ob sie die neuen Vorgaben nun ebenfalls bei kleineren Aufträgen beachten müssen. Die Antwort lautet: Nicht zwingend.
Unterschied zwischen Land Berlin und Landesgesellschaften
Das BerlAVG unterscheidet im persönlichen Anwendungsbereich zwischen dem Land Berlin selbst und anderen öffentlichen Auftraggebern. Für juristische Personen des privaten Rechts, die dem Land Berlin zuzurechnen sind – etwa landeseigene GmbHs oder andere privatrechtlich organisierte Gesellschaften –, enthält § 2 Abs. 4 BerlAVG eine besondere Regelung. Danach gelten die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 des BerlAVG nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert die europäischen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibung- und Vergabegesetzes)
Die neue Tariftreuegrenze von 1.000 Euro
Zwar sieht § 9 BerlAVG inzwischen vor, dass die Tariftreueverpflichtung bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro greifen kann. Dies zeigt sich auch an dem neu eingeführten Formular Wirt-214.2, das speziell für Dienstleistungsaufträge zwischen 1.000 Euro und 75.000 Euro geschaffen wurde.
Diese Absenkung der Wertgrenze ändert jedoch nichts am persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Für privatrechtlich organisierte Gesellschaften des Landes Berlin bleibt § 2 Abs. 4 BerlAVG maßgeblich. Ist diese Vorschrift einschlägig, werden die Pflichten des BerlAVG erst dann ausgelöst, wenn der jeweilige Auftrag oberhalb der europäischen Schwellenwerte liegt. (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibung- und Vergabegesetzes)
Praktische Folge
Für viele landeseigene GmbHs bedeutet dies:
- Die neue Tariftreuepflicht ab 1.000 Euro gilt nicht automatisch.
- Maßgeblich bleibt zunächst die Frage, ob die Gesellschaft überhaupt unter § 2 Abs. 4 BerlAVG fällt.
- Ist dies der Fall, müssen die Vorgaben des BerlAVG grundsätzlich erst bei Erreichen der europäischen Schwellenwerte beachtet werden. Für Liefer- und Dienstleistungen liegt dieser Schwellenwert derzeit bei 216.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Fazit
Die vielfach kommunizierte Absenkung der Tariftreuegrenze auf 1.000 Euro betrifft vor allem die unmittelbare Berliner Verwaltung und diejenigen öffentlichen Auftraggeber, für die das BerlAVG bereits unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt. Privatrechtlich organisierte Gesellschaften des Landes Berlin können sich dagegen weiterhin auf die Sonderregelung des § 2 Abs. 4 BerlAVG berufen. Für sie wird die Tariftreuepflicht regelmäßig erst relevant, wenn der betreffende Auftrag die europäischen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibung- und Vergabegesetzes)
Hinweis: Im Einzelfall können sich weitergehende Bindungen auch aus Gesellschaftsverträgen, Beteiligungsrichtlinien, Zuwendungsbedingungen oder internen Beschaffungsordnungen ergeben. Diese sind unabhängig vom gesetzlichen Mindeststandard des BerlAVG zu prüfen.
Weitere Informationen zum Tariftreuegesetz finden Sie in unserem Beitrag "Gilt das Bundestariftreuegesetz auch für Fördermittelempfänger des Bundes?".