Wann sind Verwendungen von Fotos auf Instagram ohne Zustimmung der Urheber:innen zulässig?

Wir haben ein gerichtliches Verfahren zu dieser Frage mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.02.2026 - Az. 15 O 637/25 eV - überwiegend gewonnen.

Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich Personen, die Fotos auf Instagram oder X posten, ohne der Erlaubnis der Urheber:innen, auf § 50 UrhG berufen können. Diese Vorschrift erlaubt es im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse, auch fremde urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis zu nutzen.

Interessant an dem Beschluss ist, dass sich das Gericht ausdrücklich mit sehr kurzen Berichterstattungen auf Social-Media-Plattformen und der dabei erfolgenden Verwendung von Fotos auseinandersetzt.

Grundsätzlich braucht man die Zustimmung der Urheber:innen, um Fotos auf Instagram zu posten. Jede Veröffentlichung ist eine urheberrechtlich relevante Nutzung und greift in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ein.

Anders gilt dies jedoch, wenn eine sogenannte Schrankenregelung greift – etwa im Fall einer aktuellen Berichterstattung nach § 50 UrhG. Das Gericht hat nun mit Beschluss vom entschieden, dass diese Schrankenregel auch auf Posts auf Instagram Anwendung finden kann.

Zentral ist dabei der Aspekt der „Erforderlichkeit“: Die Nutzung eines Fotos ohne Zustimmung nach § 50 UrhG ist nur zulässig, soweit sie zur Berichterstattung tatsächlich erforderlich ist. Hat man also bereits zuvor – etwa in einer vorherigen Story – über das Ereignis mit dem entsprechenden Fotos berichtet, kann die erneute Verwendung desselben Fotos unter Umständen nicht mehr als erforderlich angesehen werden.

Weitere Details ergeben sich unmittelbar aus dem verlinkten Beschluss.

Die Tatbestandsmerkmale des § 50 UrhG

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist nach § 50 UrhG zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Berichterstattung über ein Tagesereignis: Es muss ein aktuelles Geschehen vorliegen, an dem ein öffentliches Informationsinteresse besteht.
  • Wahrnehmbarkeit im Verlauf des Ereignisses: Das Werk muss im Zusammenhang mit diesem Ereignis wahrnehmbar geworden sein, etwa als Beleg oder Illustration.
  • Zweckgebotener Umfang: Das Werk darf nur insoweit genutzt werden, wie es für die Berichterstattung erforderlich ist.
  • Berichterstattungszusammenhang: Die Nutzung muss der Information der Öffentlichkeit dienen und darf nicht bloß Selbstzweck oder bloße Unterhaltung sein.

Auf diese Voraussetzungen geht der folgende Beitrag im Einzelnen ein.

Instagram als Medium der Berichterstattung

Nach Auffassung des Gerichts können auch soziale Netzwerke wie Instagram privilegierte Medien im Sinne des Urheberrechts sein, wenn sie dazu genutzt werden, über aktuelle Ereignisse zu informieren, diese einzuordnen und öffentlich zu diskutieren. Entscheidend ist nicht die Plattform selbst, sondern ihre konkrete Nutzung.

Dabei sind einzelne Posts nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr kommt es auf den Gesamtzusammenhang an: Werden Inhalte kuratiert, thematisch gebündelt, kommentiert oder redaktionell eingeordnet, kann darin ein eigener publizistischer Beitrag liegen – selbst wenn einzelne Bestandteile fremde Werke sind.

Was gilt als „Berichterstattung“?

Eine Berichterstattung erfordert keine tiefgehende Analyse. Es genügt, wenn Informationen über ein aktuelles Ereignis bereitgestellt werden oder ein Werk als Beleg für eine aufgeworfene Frage dient. Auch das Anstoßen weiterer Diskussionen kann Teil zulässiger Berichterstattung sein.

Dabei darf das Werk genutzt werden, wenn es im Zusammenhang mit dem berichteten Geschehen wahrnehmbar geworden ist und die Nutzung dem Zweck der Information dient.

Wann liegt ein „Tagesereignis“ vor?

Ein Tagesereignis liegt vor, solange ein öffentliches Informationsinteresse besteht und die Berichterstattung von der Öffentlichkeit noch als aktuell wahrgenommen wird. Im digitalen Raum ist dabei entscheidend, dass diese Aktualität während der gesamten Dauer der Abrufbarkeit fortbesteht.

Verhältnismäßigkeit der Nutzung

Auch bei einer zulässigen Schranke muss die Nutzung verhältnismäßig sein. Sie muss:

  • geeignet sein, um das Informationsziel zu erreichen, 
  • erforderlich sein, weil kein milderes Mittel zur Verfügung steht, 
  • und angemessen sein, also die Interessen der Urheber:innen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. 

In der Abwägung zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und der Meinungs- sowie Informationsfreiheit kommt Letzteren bei Angelegenheiten von erheblichem öffentlichen Interesse besonderes Gewicht zu.

Der Drei-Stufen-Test

Zusätzlich muss jede Schrankenanwendung den sogenannten Drei-Stufen-Test erfüllen:

  • Sie muss sich auf einen bestimmten Sonderfall beschränken (wie die Berichterstattung über Tagesereignisse). 
  • Sie darf die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen. 
  • Sie darf die berechtigten Interessen der Urheberinnen nicht ungebührlich verletzen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt – insbesondere wenn das Werk bereits verwertet wurde und kein wirtschaftlicher Schaden droht – ist die Nutzung zulässig.

Fazit

Fotos dürfen auf Instagram ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der Urheber:innen verwendet werden, wenn sie im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung genutzt werden, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen und verhältnismäßig eingesetzt werden. Das Urheberrecht ist kein absolutes Verwertungsmonopol, sondern Teil eines ausgewogenen Systems, das sowohl die Rechte der Urheber:innen als auch die Freiheit der öffentlichen Meinungsbildung schützt.