1. KI-Klauseln - neuer Standard in Verlagsverträgen
In aktuellen Verlagsverträgen finden sich zunehmend Regelungen zum Einsatz generativer KI.
Dabei zeigt sich derzeit allerdings noch kein einheitlicher Branchenstandard. Die Klauseln reichen von vollständigen Verboten bestimmter KI-Nutzungen bis hin zu bloßen Transparenz- oder Zustimmungspflichten.
Verbreitet sind derzeit insbesondere Regelungen,
- wonach Autor:innen erklären sollen, bei der Erstellung des Manuskripts keine KI-Systeme verwendet zu haben,
- wonach jede KI-Nutzung vorab offenzulegen oder genehmigen zu lassen ist,
- wonach Verlage berechtigt oder verpflichtet sein sollen, technische Schutzmaßnahmen gegen KI-Training oder automatisiertes Scraping einzusetzen,
- oder wonach bestimmte digitale Nutzungen ausdrücklich auch KI-bezogene Auswertungsformen erfassen sollen.
Viele solcher Vertragsklauseln sind technisch und rechtlich noch unscharf formuliert. Begriffe wie „KI-Nutzung“, „KI-generierte Inhalte“ oder „digitale Verarbeitung“ bleiben häufig unpräzise, obwohl sie sehr unterschiedliche technische Vorgänge betreffen können.
Will man Klarheit, empfiehlt sich ein differenzierter Ansatz. Pauschale Verbote wirken auf den ersten Blick klar, erfassen praktisch aber häufig auch unproblematische oder alltägliche Nutzungen. Denn inzwischen stellt sich oft schon die Frage, ob einfache sprachliche Unterstützungssysteme, Korrekturhilfen oder Recherchetools unter ein vollständiges „KI-Verbot“ fallen sollen.
Sinnvoller kann daher häufig eine konkrete Beschreibung derjenigen technischen Nutzungen, die tatsächlich ausgeschlossen oder kontrolliert werden sollen, erscheinen.
Praktisch lässt sich dadurch deutlich genauer unterscheiden zwischen etwa:
- bloßer technischer Unterstützung bei Recherche oder Lektorat,
- generativer Texterstellung,
- Nutzung von Manuskripten für KI-Training,
- synthetischer Reproduktion von Stimme oder Stil,
- oder automatisierter Weiterverwertung von Werkinhalten.
Gerade im Kulturbereich zeigt sich derzeit zunehmend, dass KI-Klauseln nicht nur technische Detailfragen betreffen. Verhandelt wird letztlich auch die Frage, wie weit kreative Kontrolle über Sprache, Stil und persönliche Ausdrucksformen künftig reichen soll. Mehr zum Thema Nutzung von geistigem Eigentum zum Training von K.I. lesen Sie hier.
2. Hörbuchrechte werden differenzierter ausgestaltet
Hörbuchrechte gehören inzwischen regelmäßig zu den wirtschaftlich bedeutendsten Nebenrechten eines Werkes. Entsprechend umfassend formulieren viele Verlage die Rechteeinräumung. Die Verträge erfassen häufig nicht nur klassische Hörbuch-CDs, sondern auch Streaming, Downloadmodelle, Podcasting, Apps und sonstige digitale Verwertungsformen.
Juristisch wird dabei häufig übersehen, dass mit der Einräumung der Hörbuchrechte regelmäßig nicht nur das Recht zur Verwertung der Aufnahme, sondern auch die Entscheidungshoheit über Einsprechung, Sprecher:innenauswahl, dramaturgische Gestaltung und Produktion auf den Verlag übergeht. Viele Verlagsverträge stellen dabei ausdrücklich klar, dass Auswahl der Sprecher:innen und sonstige Dramaturgie „im Ermessen des Verlages“ liegen.
Wenn Autor:innen selbst einsprechen oder produzieren möchten, muss dies daher ausdrücklich vertraglich abgesichert werden.
Rechtlich bestehen hierfür mehrere Möglichkeiten:
Zum einen kann das Hörbuchrecht insgesamt von der Rechteeinräumung ausgenommen werden. Dann verbleibt die vollständige Hörbuchverwertung bei der Autorin. In der Vertragspraxis großer Publikumsverlage wird eine solche vollständige Herausnahme wirtschaftlich allerdings häufig nur eingeschränkt akzeptiert.
Daneben kommt eine Rücklizenzierung in Betracht: Der Verlag erhält zunächst umfassend die Hörbuchrechte und räumt der Autorin anschließend bestimmte Nutzungs- oder Produktionsbefugnisse wieder ein.
Näher am Standard-Verlagsvertrag und damit aussichtsreicher für Verhandlungen mit dem Verlag liegt jedoch eine andere Gestaltung: Die Hörbuchrechte verbleiben grundsätzlich beim Verlag, die Rechteeinräumung wird aber inhaltlich beschränkt. Vertraglich wird dann etwa geregelt, dass der Verlag der Autorin vorrangig Gelegenheit geben muss, das Hörbuch selbst einzusprechen oder selbst zu produzieren. Juristisch handelt es sich dabei um eine inhaltliche Ausgestaltung beziehungsweise Beschränkung der eingeräumten Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG.
Solche Klauseln ermöglichen häufig einen wirtschaftlich tragfähigen Kompromiss: Der Verlag behält die für ihn wesentlichen Verwertungsrechte, während zugleich abgesichert wird, dass die Autorin an der kreativen und wirtschaftlich relevanten Hörbuchproduktion maßgeblich beteiligt bleibt.
3. Rückrufrechte und „Verramschung“ bleiben ein Konfliktfeld
Rückrufrechte sind für Autor:innen in der Praxis regelmäßig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn langfristig stellt sich häufig die Frage, was geschieht, wenn ein Verlag ein Werk zwar formal weiterverwertet, sich wirtschaftlich aber kaum noch um dessen Auswertung bemüht.
Viele Verlagsverträge regeln diesen Punkt allerdings nur eingeschränkt oder gar nicht eigenständig. Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass § 41 Abs. 1 UrhG bereits ein gesetzliches Rückrufrecht vorsieht:
Auf den ersten Blick scheint die gesetzliche Regelung ausreichend. In der Praxis liegt die Schwierigkeit jedoch weniger im Bestehen des Rückrufrechts als in der Frage, wann überhaupt eine „Nichtausübung“ oder „unzureichende Ausübung“ vorliegt.
Genau diese Schwelle ist rechtlich oft schwer zu bestimmen.
Nichtausübung liegt eindeutig vor, wenn ein Werk trotz Rechtseinräumung überhaupt nicht veröffentlicht wird. Schwieriger sind dagegen die Fälle unzureichender Ausübung. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, welches Maß an wirtschaftlicher Verwertung noch genügt, um das Rückrufsrecht auszuschließen. Gerade im Verlagsbereich ist dies oft unklar: Genügt eine minimale Restverwertung? Reichen einzelne Nachdrucke oder digitale Abrufmöglichkeiten aus? Oder muss der Verlag das Werk aktiv wirtschaftlich fördern und am Markt sichtbar halten?
Besonders deutlich wird dieses Spannungsverhältnis bei Verramschungsklauseln. Die Verramschung ist in Verlagsverträgen nahezu standardmäßig geregelt und setzt typischerweise gerade voraus, dass ein regulärer Absatz wirtschaftlich kaum noch möglich erscheint. Aus Sicht vieler Autor:innen entspricht dies faktisch einer wirtschaftlichen Einstellung der Werkverwertung.
Rechtlich ist die Verramschung jedoch gerade kein typischer Fall der Nichtausübung im Sinne des § 41 UrhG. Denn auch der Abverkauf verramschter Restbestände bleibt weiterhin eine Nutzung und damit eine (ggf. ausreichende) Verwertung des Werkes.
Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, Rückrufrechte zusätzlich zum gesetzlichen ausdrücklich vertraglich zu regeln.
Praktisch relevant sind etwa Klauseln, nach denen Rechte im Fall der Verramschung, der Makulierung oder bei dauerhaft sehr geringen Verkaufszahlen auf Verlangen der Autor:innen zurückfallen. Dadurch werden die erheblichen Unsicherheiten reduziert, die mit dem unbestimmten gesetzlichen Maßstab der „unzureichenden Ausübung“ verbunden sind.