Bei Umstrukturierungen im Kulturbereich oder bei geförderten Unternehmen stehen Mandant:innen und ihre Berater:innen oft vor der zentralen Frage, ob ein bestehende Förderverhältnis automatisch weiterläuft, wenn ein Verein (e. V.) im Wege eines identitätswahrenden Formwechsels oder einer Gesamteinbringung in eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) überführt wird. Oder ist dafür zwingend die offizielle Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich? Die kurze juristische Antwort lautet: Ja, die behördliche Zustimmung ist zwingend erforderlich – selbst dann, wenn zivilrechtlich eine Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibt.
Die Personenbezogenheit des Zuwendungsbescheids
Im Gesellschaftsrecht führt eine formwechselnde Umwandlung oder eine Gesamteinbringung dazu, dass der Rechtsträger in einer neuen Rechtsform fortbesteht. Das Zivilrecht kennt in diesem Fall die vollumfängliche Kontinuität der Identität. Im öffentlichen Recht und insbesondere im Zuwendungsrecht gilt jedoch der strenge Grundsatz, dass ein Zuwendungsbescheid ein höchstpersönlicher, begünstigender Verwaltungsakt ist. Er begründet ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem/der bewilligten Zuwendungsempfänger:in. Die Hoheit über dieses Zuwendungsverhältnis liegt ausschließlich bei der Bewilligungsbehörde (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013, Aktenzeichen 20 K 7520/12, Randnummer 65).
Das bedeutet in der Praxis: Selbst wenn im Innenverhältnis alle Aktiva, Passiva, Verträge und die operative Tätigkeit lückenlos auf die neue Rechtsform übergehen, tritt die gGmbH im Außenverhältnis zur Bewilligungsbehörde niemals automatisch in den bestehenden Zuwendungsbescheid ein.
Warum bleiben privatrechtliche Vereinbarungen im Außenverhältnis wirkungslos?
Ein Zuwendungsverhältnis lässt sich nicht durch privatrechtliche Verträge oder Umstrukturierungsakte auf einen neuen Rechtsträger „übertragen“. „Im Innenverhältnis könnten die Privatparteien zwar vereinbaren, dass die Klägerin für die Verbindlichkeiten aus dem Zuwendungsverhältnis einzustehen hat. Im Außenverhältnis zu der Beklagten hat eine solche Vereinbarung aber keine Wirkung, weil der Zuwendungsempfänger der Zuwendungsbehörde durch privatrechtliches Rechtsgeschäft keinen neuen Schuldner aufbürden kann.“ (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013, Aktenzeichen 20 K 7520/12, Randnummer 65). Wird ein gefördertes Projekt ohne vorherige Abstimmung oder nachträgliche Genehmigung unter einem neuen Rechtsträger fortgeführt, drohen also gravierende rechtliche Konsequenzen:
- Widerruf wegen Zweckverfehlung: Die Behörde kann der Auffassung sein, dass der/die ursprüngliche Zuwendungsempfänger:in das Vorhaben eigenmächtig abgebrochen hat.
- Verletzung von Nebenbestimmungen: Die unterbliebene Anzeige des Rechtsträgerwechsels sowie die Liquidation des alten Trägers verstoßen in der Regel gegen grundlegende Mitteilungspflichten und Auflagen. Dies kann einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG rechtfertigen.
Der strategische Vorteil des identitätswahrenden Formwechsels im Anhörungsverfahren
Auch wenn die formelle Zustimmung der Behörde unumgänglich ist, bietet eine identitätswahrende Struktur im Rahmen eines behördlichen Anhörungsverfahrens – etwa nach § 28 VwVfG bei einem Widerruf der Förderung – erhebliche argumentative Vorteile.
Ausschluss einer Zweckverfehlung
Da sämtliche Vermögenswerte, das Know-how, die künstlerische oder fachliche Leitung und die operative Tätigkeit nahtlos in ihrer Gesamtheit übergegangen sind, liegt wirtschaftlich und materiell-rechtlich kein Fall von Fördermittelmissbrauch oder der Einschaltung eines sachfremden Dritten vor. Das Projekt wird in seiner materiellen Identität unverändert fortgeführt.
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Zustimmung
Da die sachliche Projektidentität gewahrt bleibt, die Gemeinnützigkeit fortbesteht und die Umstrukturierung oft gerade der professionellen Stabilisierung dient, sprechen sämtliche sachlichen Gründe dafür, dass die Behörde ihr Ermessen im Wege einer nachträglichen Zustimmung (Heilung) im Sinne des Antrags ausüben muss.
Fazit
Ein identitätswahrender Formwechsel oder eine Gesamteinbringung schaffen oft das perfekte wirtschaftliche und materielle Fundament. Sie ersetzen jedoch niemals den formellen Antrag auf Zustimmung zum Trägerwechsel durch die Zuwendungsbehörde. Werden die umwandlungsrechtlichen Schritte und die rechtzeitige behördliche Einbindung jedoch sauber miteinander verzahnt, lässt sich die Fortführung des Förderverhältnisses auch bei formellen Übergangsschwierigkeiten rechtssicher absichern.