Die Anti-Rassismus-Klausel kann genutzt werden, um im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Beteiligte vor rassistischen Äußerungen und Übergriffen durch Mitarbeiter*innen der/des Auftraggeberin/s zu schützen. Mittlerweile gibt es neben der generellen Klausel für alle Vertragsverhältnisse (Gastspielvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag etc.) auf Deutsch und auf Englisch (nachfolgend Klausel Nr. 1) auch eine weitere Version (nachfolgend Klausel Nr. 2) auf Deutsch, die nach einer Vielzahl von Rückmeldungen speziell für befristete Gastspielverträge mit Häusern entworfen wurde.
1. Q&A zur Anti-Rassismus-Klausel (Klausel)
Für welchen Fall gilt die Klausel?
Die Klausel gilt für den Fall, dass sich Mitarbeiter*innen eines Theaters gegenüber an der Produktion Beteiligten (z. B. Schauspieler*innen, Regisseur*innen, Bühnenbildner*innen etc.) rassistisch äußern.
Wann gilt eine Äußerung als rassistisch?
Eine Äußerung gilt als rassistisch, wenn sich eine an einer Produktion beteiligte Person von einer Äußerung durch Mitarbeitende betroffen fühlt, welche einen Bezug zu der in der Klausel verankerten Definition von Rassismus hat. Diese Definition von Rassismus in der Klausel geht auf Artikel 1 UN-Rassendiskriminierungskonvention zurück. Eine Äußerung ist nicht rassistisch, wenn zwischen dem Vorfall und der in der Klausel verankerten Definition von Rassismus kein Bezug hergestellt werden kann. Sollten sich Theater und der/die Betroffene über den Bezug von Äußerung und Rassismus streiten, könnte dieser Streit von Gerichten entschieden werden.
Was ist die Konsequenz einer rassistischen Äußerung?
Als Konsequenz einer rassistischen Äußerung ist das Theater verpflichtet, einen Workshop oder eine sonstige Maßnahme durchzuführen (nachfolgend Workshop).
a. Für die Klausel Nr. 1
Welche Maßnahmen in Betracht kommen, definiert die Klausel nicht genauer und kann vom Theater selbst festgelegt werden. Die Klausel soll zunächst einmal die Mitarbeiter*innen des Theaters für das Thema Rassismus sensibilisieren.
b. Für die Klausel Nr. 2
Die Klausel unterscheidet zwischen unterschiedlichen Workshops (etwa für die Institution, einer Mediation zwischen den Betroffenen oder eines Empowerment-Workshops für die Betroffenen.) Die Auftragnehmer*innen haben das Wahlrecht bzgl. der Art des Workshops.
Was passiert, wenn das Theater keine Maßnahmen ergreift?
a. Für die Klausel Nr. 1
In diesem Fall kann die oder der an der Produktion Beteiligte die Durchführung eines Workshops verlangen und kommt das Theater seiner Verpflichtung daraufhin vorwerfbar nicht nach, kann die Person, die die Klausel in dem Vertrag aufgenommen hat, den Vertrag einseitig kündigen. Dies bedeutet jedoch auch, dass Theater jederzeit eine Kündigung verhindern können, das Kündigungsrecht also aufschiebend bedingt ist.
b. Für die Klausel Nr. 2
Auftragnehmer*in kann auch nach Vertragsende die Durchführung des Workshops verlangen. Sofern er/sie sich für einen Empowerment-Workshop entschieden hat, kann er/sie die Kosten für den Workshop von Auftraggeber*in bis zu EUR 1000.00 verlangen.
Sind einseitige Kündigungsrechte in Produktionsverträgen ungewöhnlich?
Nein, einseitige Kündigungsrechte sind in Verträgen zwischen Theatern und Kulturschaffenden nichts Ungewöhnliches. Es liegen eine Vielzahl von insbesondere Dienstverträgen vor, in denen sich vor allem Theater einseitige Kündigungsrechte – auch ohne Begründungsnotwendigkeit – vorbehalten.
Wird die Klausel bereits heute genutzt?
Ja, die Klausel wurde in der Praxis schon in Verträgen aufgenommen.
Bestraft die Klausel das Theater?
Nein. Die Klausel bestraft niemanden. Sie trifft auch keine Entscheidung darüber, ob sich ein*e Mitarbeiter*in strafbar gemacht hat. Das soll sie auch nicht. Für Strafen (im strafrechtlichen Sinne) sind die Gerichte zuständig. Und da gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung für Beschuldigte.
2. Warum haben wir uns an der Erarbeitung der Klausel beteiligt?
Wir betrachten Rassismus als ein strukturelles Problem unserer Gesellschaft und als eine direkte Auswirkung unserer kolonialen Vergangenheit. Damit liegt dessen Bekämpfung unserer Meinung nach in der Verantwortung all jener Personen und Institutionen, die von diesen Strukturen – bewusst oder unbewusst – bis heute profitieren. Das Theater als zentraler gesellschaftlicher Akteur ist Teil dieses Systems und daher unserer Auffassung nach in der Pflicht, seine Position sowie die interne Organisation kritisch zu reflektieren.
3. Ziel der Klausel
Die Betroffenen sollen durch die Klausel nicht damit alleingelassen werden, rassistische Äußerungen zu thematisieren und ein Problembewusstsein in der Theaterwelt zu schaffen. Die Klausel soll sie nicht in die Rolle der Aufklärer oder gar Strafverfolger versetzen. Die Aufklärungsarbeit sollte von dritten – mit dem Thema Rassismus vertrauten – Personen durchgeführt werden. Der von Betroffenen als rassistisch empfundene Vorfall ist somit Anlass und Chance, gemeinsam gegen den strukturellen Rassismus in unserer Gesellschaft zu kämpfen.
4. Ausblick
Die Klausel ist ein Start. Wir sind gerne bereit, den zukünftigen Weg mit Theatern und Kulturschaffenden gemeinsam zu gehen. Für konstruktive Vorschläge, Diskussionen etc. sind wir dankbar und offen.
Julia Wissert, Regisseurin
Sonja Laaser, Rechtsanwältin und Dramaturgin
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