Nachwirkungsprovisionen im Literaturagenturvertrag und § 89b HGB

In Literaturagenturverträgen finden sich häufig sogenannte Nachwirkungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass die Agentur auch nach Vertragsende weiterhin Provisionen aus Verwertungen erhält, die sie während der Vertragslaufzeit vermittelt oder angebahnt hat. Daneben enthalten manche Verträge den Hinweis, dass gesetzliche Ausgleichsansprüche, insbesondere nach § 89b HGB, unberührt bleiben.

Dies führt häufig zu der Frage, ob die Agentur dadurch doppelt vergütet wird.

Die Antwort lautet: grundsätzlich nein.

Vertragliche Nachwirkungsprovisionen und ein möglicher Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB verfolgen zwar einen ähnlichen wirtschaftlichen Zweck, sind rechtlich aber unterschiedliche Instrumente. Die Nachwirkungsregelung sichert der Agentur die vertraglich vereinbarte Provision aus bereits vermittelten oder angebahnten Verwertungen. § 89b HGB soll demgegenüber Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass einem Vermittler nach Vertragsende künftige Verdienstmöglichkeiten verloren gehen, obwohl der Vertragspartner aus den aufgebauten Geschäftsbeziehungen weiterhin Vorteile zieht.

Der Bundesgerichtshof und die Kommentarliteratur sehen den Ausgleichsanspruch dabei im Kern als Ausgleich für Vorteile an, die aus fortbestehenden Geschäftsbeziehungen resultieren, sowie für die hierdurch entstehenden Provisionsverluste des Vermittlers (vgl. BeckOK HGB/Lehmann, § 89b Rn. 3–5).

Für die Berechnung ist deshalb entscheidend, welche wirtschaftlichen Nachteile nach Vertragsende tatsächlich verbleiben. Erhält die Agentur aufgrund einer vertraglichen Nachwirkungsregelung weiterhin Provisionen aus den von ihr vermittelten Geschäften, kann dies bei der Prüfung eines möglichen Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Die fortbestehenden Provisionsansprüche sind dann Teil der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung und können den Umfang eines etwaigen Ausgleichsanspruchs beeinflussen.

Die Frage lautet also nicht, ob Nachwirkungsprovisionen und § 89b HGB nebeneinander bestehen können. Die entscheidende Frage ist vielmehr, welche Provisionsverluste trotz der vertraglichen Nachwirkung überhaupt noch verbleiben. Erst insoweit kann sich die Frage eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs stellen.

Nachwirkungsregelungen und § 89b HGB stehen daher nicht in einem Entweder-oder-Verhältnis. Sie betreffen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, können sich wirtschaftlich aber auf dieselben zukünftigen Erträge beziehen. Genau deshalb sind die aufgrund des Vertrags fortbestehenden Provisionsansprüche bei der Bewertung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs regelmäßig mit zu berücksichtigen.