Die Bundesregierung will das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) reformieren. Während längere Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und die Anpassung des Diskriminierungsmerkmals „Alter“ zu „Lebensalter“ schon seit längerem gefordert worden sind, bleiben andere Forderungen wie das Ersetzen von „Rasse“ und die Überarbeitung der Diskriminierungskategorien in § 1 AGG, die Ausweitung des AGG auch auf staatliche Stellen (Thema Bildung) oder ein Verbandsklagerecht für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder anderer Verbände im aktuellen Entwurf unberücksichtigt. Insgesamt setzt der Entwurf vor allem Mindestvorgaben durch höchstrichterliche Rechtsprechung und EU-Vorgaben um.
Gesetzentwurf
Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des AGG beschlossen. Geplant sind unter anderem längere Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen (künftig vier statt zwei Monate) sowie eine Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote, wodurch die EU-Unisex-Richtlinie umgesetzt werden soll. Bei Diskriminierungen wegen des Geschlechtes soll das Benachteiligungsverbot in § 19 AGG nicht mehr nur für sogenannte Massengeschäfte gelten. Auch der Schutz vor sexueller Belästigung soll zukünftig nicht nur auf das Arbeitsleben beschränkt sein. Mit der Änderung der sogenannten Kirchenklausel in § 9 AGG soll klargestellt werden, dass für die unterschiedliche Behandlung von konfessionslosen Arbeitnehmer:innen oder Bewerber:innen ein notwendiger und konkreter Tätigkeitsbezug vorliegen muss. Dem ging ein langjähriger Rechtsstreit um das Verhältnis von Diskriminierungsschutz und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen voraus, der unter anderem zur Vorlage des BAG an den EuGH und schließlich zu einer Verfassungsbeschwerde der Diakonie führte (vgl. bspw. Artikel).
Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gestärkt werden. Geplant ist mit dem neuen § 27a AGG die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, an die sich potenziell Betroffene kostenlos wenden können. Somit soll eine kostenlose Einigungsmöglichkeit geschaffen werden. Die ADS soll außerdem als Beistand in Gerichtsverfahren agieren können und Stellungnahmen einreichen können. Der Gesetzentwurf findet sich auf der Seite des BMJV.
Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle und anderer Verbände: Verpasste Chance?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), Ferda Ataman, bewertet den Entwurf dagegen kritisch. Die Reform lasse weiterhin Schutzlücken bestehen und bleibe hinter den Erwartungen zurück. Aus Sicht der ADS sei der Entwurf eine „verpasste Chance“ grundlegende Reformen in Angriff zu nehmen. Das betrifft den Bereich der Ausweitung des AGG auf bspw. das Gesundheitswesen, staatliche Stellen aber auch das geforderte Verbandsklagerecht. Auch eine Erweiterung der Kategorien in § 1 AGG um „familiäre Fürsorgeverantwortung, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit, Sprache, Geschlechtsidentität, chronische Erkrankungen sowie sozialer Status“ und die Ersetzung von „aus Gründen der Rasse“ durch „aufgrund von rassistischen oder antisemitischen Zuschreibungen“ brächte einen verbesserten Schutz (vgl. Artikel) Weitere Stellungnahmen finden sich ebenfalls auf der Seite des BMJV.