Wann sind geschäftsführende Gesellschafterinnen einer GmbH selbstständig – und wann sozialversicherungspflichtig?

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von geschäftsführenden Gesellschafter:innen einer GmbH ist ein Dauerbrenner in der Praxis. Die Folgen einer falschen Einstufung können erheblich sein: Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen über mehrere Jahre, Säumniszuschläge und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, die maßgeblichen Kriterien zu kennen.

Der Grundsatz: Entscheidend ist die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht

Ob geschäftsführende Gesellschafter:innen als selbstständig oder als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gelten, hängt maßgeblich davon ab, welchen Einfluss sie auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können. Das Bundessozialgericht stellt dabei nicht auf die tatsächliche Handhabung ab, sondern auf die rechtlich abgesicherte Möglichkeit, Weisungen zu verhindern oder Entscheidungen selbst herbeizuführen.

Ein-Personen-GmbH: Kein Problem

Bei einer Ein-Personen-GmbH ist die Rechtslage eindeutig: Ist die geschäftsführende Person zugleich alleinige:r Gesellschafter:in, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sie unterliegt keinen fremden Weisungen und bestimmt sämtliche unternehmerischen Entscheidungen selbst.

Mehrheitsgesellschafter:innen: Regelmäßig selbstständig

Auch bei mehreren Gesellschafter:innen gilt: Hält die geschäftsführende Person mehr als 50 % der Geschäftsanteile, ist sie regelmäßig selbstständig, sofern für die Beschlüsse eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Sie kann Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern oder selbst herbeiführen und ist damit nicht weisungsabhängig.

Das gilt grundsätzlich auch bei einer 50 %-Beteiligung, sofern gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. In diesen Fällen kann die geschäftsführende Person Beschlüsse blockieren – eine abhängige Beschäftigung liegt dann nicht vor.

Minderheitsgesellschafter:innen: Sperrminorität erforderlich

Problematisch wird es bei geschäftsführenden Gesellschafter:innen mit weniger als 50 % der Anteile, insbesondere bei Gesellschaften mit drei oder mehr gleichberechtigten Gesellschafter:innen. In diesen Konstellationen reicht die bloße Geschäftsführerstellung nicht aus, um Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.

Hier ist eine qualifizierte Sperrminorität erforderlich. Diese muss klar und eindeutig im Gesellschaftsvertrag verankert sein. In der Praxis bedeutet das insbesondere:

  • Einstimmigkeitserfordernisse der Gesellschafter:innen
  • Einzelvertretungsbefugnis der geschäftsführenden Person
  • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäftsverbot)

Nur wenn die geschäftsführende Person rechtlich in der Lage ist, ihr nicht genehme Weisungen zu verhindern, wird sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig.

Klare Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren bei der DRV

Aufgrund der komplexen und einzelfallabhängigen Rechtsprechung ist dringend zu empfehlen, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchzuführen. Dieses schafft Rechtssicherheit und schützt vor späteren Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Sofern die Gesellschafter:innen nicht geschäftsführend für die Gesellschaft tätig sind, sondern im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses kann es kritisch werden. Hierzu lohnt es sich, in unseren Artikel "Droht bei nicht geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter:innen Scheinselbstständigkeit?"